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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial

§ 8 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 8

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Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Lehrmaterial auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.