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Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha · Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbschaftsteuern (Schweiz)

§ 9 Doppelbesteuerung – Nachlaß- und Erbscha

Artikel 9

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Der Vertragstaat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte, nimmt das Vermögen, das nach diesem Abkommen im anderen Vertragstaat besteuert werden darf, von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das er das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre.