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Zollabkommen über den internationalen Wa · Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

§ 10 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 10

HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE

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(1) Die Erledigung eines TIR-Versands hat unverzüglich zu erfolgen.

(2) Haben die Zollbehörden einer Vertragspartei einen TIR-Versand erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden oder keine Beendigung erfolgt ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 2012-09-13