§ 30 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 30
c) BESTIMMUNGEN ÜBER DEN TRANSPORT AUSSERGEWÖHNLICH SCHWERER ODER SPERRIGER WAREN
Alle Bestimmungen dieses Abkommens, von denen die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts nicht abweichen, gelten auch für den Transport außergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren mit Carnet TIR.