§ 7 Zollabkommen über den internationalen WaArtikel 7
HAFTUNG DER BÜRGENDEN VERBÄNDE
Carnets TIR-Vordrucke, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten und Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen befreit.
История на изменения
- In Kraft seit 2017-01-01