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Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po · Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

§ 3 Unterstützung in Zollangelegenheiten (Po

Artikel 3

В силаОфициален текст

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien werden

a) die bei ihrer Arbeit in Bereichen gemeinsamen Interesses gewonnenen Erfahrungen, insbesondere bei der Anwendung und Auswertung neuer technischer Mittel, und

b) Fachliteratur, Zollvorschriften und wissenschaftliche und fachliche Arbeiten in den Bereichen des Zollwesens

untereinander austauschen.