§ 2 Abkommen zwischen Österreich und Sambia
Artikel 2
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
Artikel 2
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.