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Afrikanischer Entwicklungsfonds · Afrikanischer Entwicklungsfonds

§ 46 Afrikanischer Entwicklungsfonds

Befreiung der Aktiva von Beschränkungen

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In dem zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Fonds notwendigen Ausmaß und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das Vermögen und alle sonstigen Aktiva des Fonds von Beschränkungen durch finanzielle Überwachungen, Regelungen oder Moratorien jeder Art befreit.