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Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankr · Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

§ 2 Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankr

Artikel 2

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(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen dieses Abkommens Amtshilfe leisten

a) zum Zweck der genauen Erhebung der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,

b) zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen,

c) durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen, Verfügungen und anderen Schriftstücken der Zollverwaltung des anderen Staates.

(2) Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, Steuern, Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.