§ 16 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöAufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
ARTIKEL 16
zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.