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Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz · Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

§ 13 Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetz

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei

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Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher personenbezogener Daten an Dritte ist unzulässig.

История на изменения
  • In Kraft seit 2018-05-25