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EStG · Einkommensteuergesetz 1988

§ 52 EStGAntrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

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Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:

1. Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.

2. Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.