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EStG · Einkommensteuergesetz 1988

§ 71 EStGArbeitslohn von mehreren Arbeitgebern

5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

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Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993

§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht § 47 Abs. 4 angewendet wird. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 gezahlt werden.