§ 37 GSpG
Lotterien ohne Erwerbszweck
Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist das Finanzamt Österreich zuständig.
История на изменения
- In Kraft seit 2021-01-01
Lotterien ohne Erwerbszweck
Zur Erteilung der Bewilligung gemäß § 36 ist das Finanzamt Österreich zuständig.