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Ausgliederung von bauspargeschäftlichen · Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

§ 6 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen

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(1) Die Eintragung grundbücherlicher Rechte, die nach § 2 Abs. 1 auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, ist zu berichtigen.

(2) Anträge auf Berichtigung von Pfandrechtseintragungen nach Abs. 1 sind von den Eingabegebühren und Eintragungsgebühren befreit.