Liebhabereiverordnung · Liebhabereiverordnung
§ 3 Liebhabereiverordnung
Abschnitt I Abschnitt römisch eins Einkommen- und Körperschaftsteuer
Zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 1.
(1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.
(2) Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen.
История на изменения
- In Kraft seit 2024-03-28