BierStG 2022 · Biersteuergesetz 2022
§ 52 BierStG 2022
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
zum Bezugszeitraum vgl. § 53
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
История на изменения
- In Kraft seit 2022-01-01