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AlkStG 2022 · Alkoholsteuergesetz 2022

§ 86 AlkStG 2022

11. Amtliche Aufsicht

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(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen:

1. Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,

a) daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder

b) daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder

c) daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden,

2. Transportmittel und Transportbehälter, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden,

3. die Tätigkeit des Beauftragten nach § 52 Abs. 5 .

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamts Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Erzeugnisse der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 27, BGBl. I Nr. 104/2019 )

История на изменения
  • In Kraft seit 2022-01-01