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Doppelbesteuerung und Verhinderung der S · Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung – Erbschafts- und Schenkungssteuern (Frankreich)

§ 12 Doppelbesteuerung und Verhinderung der S

Verjährung

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Auf dieses Abkommen gegründete Steueranrechnungsanträge und Steuerrückerstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Verwirklichung des Steuertatbestandes oder bei Ablauf dieser Frist innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit der anrechenbaren Steuer gestellt werden.