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ZollR-DG · Zollrechts-Durchführungsgesetz

§ 41 ZollR-DGZu Art. 42 des Zollkodex Behinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen Zu Artikel 42, des Zollkodex, Behinderung von zollbehördlichen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen

Zu Art. 18 bis 19 des Zollkodex Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex

В силаОфициален текст

Wer zollrechtliche Aufsichts- oder Erhebungsmaßnahmen behindert oder eine sonstige zollrechtliche Pflichtverletzung begeht, ohne dabei den Tatbestand eines Finanzvergehens zu erfüllen, hat zur Abgeltung des dadurch entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwandes eine pauschalierte Verwaltungsabgabe zu leisten. Die Höhe dieser Verwaltungsabgabe sowie die hiervon betroffenen Zollzuwiderhandlungen sind mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen fest zu legen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-05-01