§ 8 VO-Abfindung
Für kleine Maischemengen wird eine Mindestbrenndauer unter Berücksichtigung von zwei Abtrieben vorgesehen, welche für einfache Brenngeräte mit einem
Füllraum
bis 40 l
5 Stunden,
bis 60 l
6 Stunden,
bis 80 l
7 Stunden
und über 80 l
8 Stunden beträgt.