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VO-Sicherungsmaßnahmen · Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

§ 2 VO-Sicherungsmaßnahmen

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(1) Eine Herstellungsanlage ist verschlusssicher einzurichten durch

1. Anlegen von einfachen Verschlüssen (Plomben) an lösbaren Verbindungen,

2. Anbringen von Siegelmasse mit Siegelabdruck an markanten Teilen,

3. Anlegen von einfach gesicherten Kappen über lösbaren Verbindungen oder einzelnen Teilen,

4. Anlegen von eng anliegenden Stahlbändern an den Flanschen oder

5. Raumsicherung.

(2) Bei Flanschenkränzen von Kolonnengeräten genügt die Sicherung einzelner lösbarer Verbindungen. Dichtungen dürfen nur so dimensioniert sein, daß die Funktion der Vorrichtung im betriebsnotwendigen Umfang gegeben ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-12-19