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VO-Sicherungsmaßnahmen · Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes

§ 4 VO-Sicherungsmaßnahmen

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(1) Sicherungsmaßnahmen sind so vorzunehmen, daß die ordnungsgemäße Bedienung der Herstellungsanlage nicht behindert wird.

(2) Maischevorwärmer sind wie Brenngeräte zu behandeln.

(3) Die in Gefäße führenden Alkoholleitungen müssen in oberen Wandungen der Gefäße enden. Rohre, durch die Alkohol in das Feinbrenngerät geleitet wird, müssen so ausgestattet sein, daß weder Alkohol noch alkoholhaltige Dämpfe abgezogen werden können.