§ 4 Schaffung eines eigenen Verfahrens für dBerücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
Artikel I Artikel römisch eins Erstattung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 279/1995 .
(1) Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.
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- Schaffung eines eigenen Verfahrens für d § 1
- Schaffung eines eigenen Verfahrens für d чл. 20
- Schaffung eines eigenen Verfahrens für d чл. 21