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Nachweis der Beförderung bei innergemein · Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 1 Nachweis der Beförderung bei innergemeinNachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

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Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.