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Behälter-Pool-Übereinkommen · Behälter-Pool-Übereinkommen

§ 10 Behälter-Pool-ÜbereinkommenZuwiderhandlungen

Artikel 10

В силаОфициален текст

1. Zuwiderhandlungen gegen dieses Übereinkommen werden nach den Rechtsvorschriften und von der Vertragspartei geahndet, auf deren Gebiet sie begangen worden sind.

2. Kann nicht ermittelt werden, wo die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.