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Behälter-Pool-Übereinkommen · Behälter-Pool-Übereinkommen

§ 8 Behälter-Pool-ÜbereinkommenRegionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration

Artikel 8

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1. Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Gebiete der Vertragsparteien, die eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration bilden, als ein Gebiet.

2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen dem Recht einer regionalen Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, nicht entgegen, besondere Vorschriften für die Verwendung der Poolbehälter auf ihrem Gebiet zu erlassen, sofern diese Vorschriften die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.