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Vorübergehende Verwendung · Vorübergehende Verwendung

§ 8 Vorübergehende Verwendung

Artikel 8

В силаОфициален текст

Jede Vertragspartei kann auf Antrag die Übertragung der Bewilligung der vorübergehenden Verwendung auf jede andere Person genehmigen, wenn diese Person

a) die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und

b) die Verpflichtungen des ursprünglichen Begünstigten der vorübergehenden Verwendung übernimmt.