§ 7 Vorübergehende Verwendung - Anlage über
Artikel 7
Die Wiederausfuhrfrist für die mit einem Zollpapier für die vorübergehende Verwendung eingeführten Waren (einschließlich Beförderungsmittel) darf die Gültigkeitsdauer des Zollpapiers nicht überschreiten.