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A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über da · A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

§ 10 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über daArtikel 10.

KAPITEL VI. KAPITEL römisch sechs. Verschiedene Bestimmungen.

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Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997 , setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997 .

Die am Amtsplatz der Zollämter während der Amtsstunden erteilten Bescheinigungen in den nach diesem Abkommen verwendeten Carnets A. T. A. sind gebührenfrei.