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A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über da · A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

§ 5 A. T. A. Abkommen – Zollabkommen über daArtikel 5.

KAPITEL III. KAPITEL römisch drei. Ausstellung und Verwendung von Carnets A. T. A.

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Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997 , setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997 .

Die Wiederausfuhrfrist für die unter Verwendung eines Carnet A. T. A. eingeführten Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnet A. T. A. nicht überschreiten.