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Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüs · Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)

§ 5 Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüs

Artikel 5

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Die Wiederausfuhrfrist für Berufsausrüstung beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung. Für Fahrzeuge kann die Wiederausfuhrfrist jedoch je nach Zweck und beabsichtigter Aufenthaltsdauer im Gebiet der vorübergehenden Verwendung festgesetzt werden.