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Vorübergehende Verwendung – Eingeführte · Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)

§ 3 Vorübergehende Verwendung – Eingeführte

Artikel 3

В силаОфициален текст

Gemäß Mitteilung des Generalsekretärs ist die Anlage B.3 objektiv noch nicht in Kraft getreten (vgl. § 0).

Diese Anlage berührt nicht die Zollvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr von Waren in Behältern oder Umschließungen oder auf Paletten.