Euro-Anleihenumstellungsgesetz · Euro-Anleihenumstellungsgesetz
§ 9 Euro-Anleihenumstellungsgesetz
Die aus der Umstellung von Anleihen entstehenden Kosten sind vom Emittenten zu tragen. Die Kosten des depotführenden Kreditinstituts werden mit einem angemessenen Pauschalbetrag pro umgestellter Wertpapierposition abgegolten.