Neugründungs-Förderungsverordnung · Neugründungs-Förderungsverordnung
§ 3 Neugründungs-FörderungsverordnungZeitpunkt der Neugründung
Der Betriebsinhaber tritt erstmals nach außen werbend in Erscheinung (Zeitpunkt der Neugründung), wenn die für den Betrieb typischen Leistungen am Markt angeboten werden.