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Übereinkommen über gegenseitige Unterstü · Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

§ 16 Übereinkommen über gegenseitige Unterstü

Artikel 16

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Befinden sich in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen die Bediensteten der Zollverwaltung eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates, so müssen sie sich jederzeit als Amtspersonen ausweisen können. Sie genießen dort den Schutz, der den Bediensteten der Zollverwaltung dieses anderen Staates auf Grund der dortigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusteht. Sie sind den letztgenannten Bediensteten hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen der gegen sie oder von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gleichgestellt.