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Übereinkommen über gegenseitige Unterstü · Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

§ 18 Übereinkommen über gegenseitige Unterstü

Artikel 18

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Die Vertragsstaaten verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.