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Internationales Abkommen über Wirtschaft · Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik

§ 7 Internationales Abkommen über Wirtschaft

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Die Hohen Vertragschließenden Teile erklären, daß sie die der Anlage V zugrunde liegenden Grundsätze im allgemeinen annehmen; diese Anlage ist dem Abkommen als Beispiel für die Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad beigegeben. Sie kommen überein, die Möglichkeit der Anwendbarkeit derjenigen dieser Grundsätze zu prüfen, die anwendbar sein sollten, falls sie eine umfassende Aufstellung von Indexzahlen über den industriellen Beschäftigungsgrad in Aussicht nehmen sollten.