Stiftungs- und Fondsreorganisationsgeset · Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz
§ 8 Stiftungs- und FondsreorganisationsgesetGemeinsame Bestimmungen.
Abschnitt III. Abschnitt römisch drei.
Dieses Bundesgesetz findet auf Stiftungen und Fonds keine Anwendung, bei denen die Rückstellungsansprüche im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch die Rückstellungsanspruchsgesetze anderen Vermögensträgern eingeräumt sind.