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Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte · Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

§ 10 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mitte

Artikel 10

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(1) Die Eigentumsverwaltungen werden die Durchgangsstrecken in vorschriftsmäßigem Zustand erhalten.

(2) Größere Bauvorhaben an den Strecken, die eine Unterbrechung oder Einschränkung des Durchgangsverkehrs erwarten lassen, sind rechtzeitig der anderen Verwaltung mitzuteilen.

(3) Die Beseitigung von Betriebsstörungen und die Hilfeleistung bei Unfällen wird durch Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen geregelt.

(4) Die Behörden des Durchgangsstaates sind im Falle einer Betriebsstörung berechtigt, nach ihrem Ermessen die geeigneten polizeilichen oder zollamtlichen Maßnahmen zu ergreifen.