Paßzwang - Aufhebung (Schweiz) · Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)
§ 4 Paßzwang - Aufhebung (Schweiz)
Artikel 4
Das Recht der schweizerischen und der österreichischen Behörden, Personen aus Gründen der Sicherheit, Ordnung oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher Interessen zurückzuweisen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.