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Europäisches Abkommen über die Regelung · Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

§ 8 Europäisches Abkommen über die Regelung

Artikel 8

В силаОфициален текст

Dieses Abkommen steht allen Mitgliedern des Europarates zur Unterzeichnung offen. Sie können Vertragschließende Parteien werden durch:

(1) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; oder

(2) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.