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Verbot von Kernwaffenversuchen in der At · Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

§ 4 Verbot von Kernwaffenversuchen in der At

Artikel IV Artikel römisch vier

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Die Dauer dieses Vertrages ist unbegrenzt.

Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer nationalen Souveränität das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, daß durch außerordentliche Ereignisse, die auf den Gegenstand dieses Vertrages Bezug haben, eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie kündigt einen solchen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.