Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Erteilung gewisser für das Ausland besti · Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

§ 6 Erteilung gewisser für das Ausland bestiArtikel 6

В силаОфициален текст

Unbeschadet internationaler Vereinbarungen über die kostenlose Erteilung von Auszügen aus Personenstandsbüchern werden für Auszüge, die nach diesem Übereinkommen erteilt werden, die gleichen Gebühren erhoben wie für die nach dem innerstaatlichen Recht des ausstellenden Staates gefertigten Auszüge.