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Internationaler Austausch von Auskünften · Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

§ 4 Internationaler Austausch von AuskünftenArtikel 4

Niederlande

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Die vorstehenden Artikel schließen nicht aus, daß den Behörden eines Vertragsstaates auf diplomatischem oder auf einem durch besondere Übereinkunft vorgesehenen Wege alle Urkunden oder Entscheidungen übermittelt werden, die den Personenstand einer im Hoheitsgebiet dieses Staates geborenen Person betreffen.