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Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße · Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

§ 7 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße Artikel 7

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(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie Anhängern genügen die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten für die Führung und den Betrieb eines solchen Fahrzeuges erforderlichen amtlichen Urkunden.

(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über den Abschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bleiben unberührt.