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Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pitten · Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

§ 22 Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pitten

Artikel 22

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(1) In der Zeit vom 20. Juni bis 15. September jedes Jahres sowie an Samstagen, Sonntagen und an den in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich anerkannten oder geschützten Feiertagen ist die Beförderung von Explosivstoffen unzulässig, es sei denn, daß eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erteilt ist.

(2) Für die Beförderung von Explosivstoffen mit Dienstfahrzeugen österreichischer Bundes- und Landesdienststellen bedarf es keiner nach den deutschen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen und Bescheinigungen.