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Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pitten · Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

§ 8 Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pitten

Artikel 8

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(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie Anhängern genügen die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten für die Führung und den Betrieb eines solchen Fahrzeuges erforderlichen amtlichen Urkunden.

(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über den Abschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bleiben unberührt. Im Anrainerverkehr genügen jedoch der Abschluß und der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach den Vorschriften des Vertragsstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.