§ 7 Grenzabfertigung Strecke Bludenz–Feldkir
Artikel 7
Bei welchen Reisezügen die in Artikel 1 Absatz 1 geforderten Voraussetzungen vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektoren für Vorarlberg und die Zollkreisdirektion Chur im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden und den liechtensteinischen und schweizerischen Polizeibehörden sowie den betroffenen Eisenbahnverwaltungen fest.