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Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver · Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

§ 4 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenver

Artikel 4

В силаОфициален текст

(1) Die Bediensteten des Gebietsstaates haben die Grenzabfertigung vor der Grenzabfertigung des Nachbarstaates durchzuführen.

(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Gebietsstaates dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates mit der Grenzabfertigung hinsichtlich der von den Bediensteten des Gebietsstaates bereits abgefertigten Personen und Gegenstände beginnen.

(3) Die Bediensteten des Gebietsstaates dürfen Personen und Gegenstände, hinsichtlich derer die Bediensteten des Nachbarstaates mit der Grenzabfertigung begonnen haben, keiner neuerlichen Grenzabfertigungshandlung unterziehen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-01